§ 330 ZPO — Versäumnisurteil gegen den Kläger
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.