Gesetze Prüfschemata Definitionen Klausuren
Anmelden
Startseite › Gesetze › ZPO › § 316
ZPO
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
  2. § 299 Akteneinsicht; Abschriften
  3. § 299a Datenträgerarchiv
  4. Titel 2 · Urteil
  5. § 300 Endurteil
  6. § 301 Teilurteil
  7. § 302 Vorbehaltsurteil
  8. § 303 Zwischenurteil
  9. § 304 Zwischenurteil über den Grund
  10. § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
  11. § 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
  12. § 305b Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
  13. § 306 Verzicht
  14. § 307 Anerkenntnis
  15. § 308 Bindung an die Parteianträge
  16. § 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
  17. § 309 Erkennende Richter
  18. § 310 Termin der Urteilsverkündung
  19. § 311 Form der Urteilsverkündung
  20. § 312 Anwesenheit der Parteien
  21. § 313 Form und Inhalt des Urteils
  22. § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
  23. § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
  24. § 314 Beweiskraft des Tatbestandes
  25. § 315 Unterschrift der Richter
  26. § 316
  27. § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
  28. § 318 Bindung des Gerichts
  29. § 319 Berichtigung des Urteils
  30. § 320 Berichtigung des Tatbestandes
  31. § 321 Ergänzung des Urteils
  32. § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  33. § 322 Materielle Rechtskraft
  34. § 323 Abänderung von Urteilen
  35. § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden
  36. § 323b Verschärfte Haftung
  37. § 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
  38. § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung
  39. § 325a Feststellungswirkung des Musterentscheids *)
  40. § 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge
  41. § 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
  42. § 328 Anerkennung ausländischer Urteile
  43. § 329 Beschlüsse und Verfügungen
  44. Titel 3 · Versäumnisurteil
  45. § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger
  46. § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
  47. § 331a Entscheidung nach Aktenlage
  48. § 332 Begriff des Verhandlungstermins
  49. § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei
  50. § 334 Unvollständiges Verhandeln
  51. § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
Zivilprozessordnung

§ 316 ZPO

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 315
Unterschrift der Richter
Inhaltsverzeichnis
ZPO
Nächste Vorschrift →
§ 317
Urteilszustellung und -ausfertigung

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Jetzt kostenlos testen

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.

Die Gesetze und dieser Werkzeugkasten (Notizen, Schemata & Definitionen) sind immer kostenlos zugänglich.

Du brauchst nur ein Konto — ganz ohne Bezahlung. Keine Zahlungsdaten nötig, wir brauchen nur deine E-Mail-Adresse.

Anmelden

Noch kein Konto? Kostenlos registrieren

Lern-App für Jurastudierende und Referendar:innen. Einmalig 19,99 €, lebenslanger Zugriff. Kein Abo, keine versteckten Kosten.

Produkt
  • Gesetze
  • Prüfschemata
  • Definitionen
  • Klausuren
  • Blog
  • Startseite
  • Kostenlos testen
  • Anmelden
Rechtliches
  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
  • Cookie-Einstellungen
  • Kontakt
© 2026 B2 Group · juralernen.de — Alle Rechte vorbehalten. Mit Sorgfalt für Studierende gebaut.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.

Cookies & Datenschutz

Wir verwenden technisch notwendige Cookies, damit juralernen.de funktioniert. Mit deiner Einwilligung dürfen wir zusätzlich Statistik- und Marketing-Cookies einsetzen, um die App zu verbessern und dich im Netz wiederzuerkennen. Deine Wahl kannst du jederzeit ändern oder widerrufen. Mehr in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz-Einstellungen

Du entscheidest, welche Daten wir verarbeiten dürfen. Notwendige Cookies kannst du nicht deaktivieren — ohne sie funktioniert die Seite nicht. Alles andere ist optional und du kannst deine Auswahl jederzeit über den Link Cookie-Einstellungen im Footer ändern. Die Einbindung der optionalen Dienste erfolgt technisch über den Google Tag Manager; er wird erst geladen, wenn du mindestens eine der beiden Kategorien freigibst, und blockiert Tags der jeweils nicht freigegebenen Kategorie.

Essenziell Immer aktiv

Sitzungs-Cookie, CSRF-Schutz, Sprachwahl, Theme-Auswahl (hell / dunkel / augenschonend) und das Speichern deiner Cookie-Auswahl. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (unbedingt erforderlich) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Speicherdauer: bis zu 12 Monate.

Statistik

Pseudonymisierte Reichweitenmessung mit Google Analytics 4 — wir messen, welche Seiten funktionieren und wie die App genutzt wird, um sie zu verbessern. Die Messdaten laufen zuerst über unseren eigenen Server und werden von dort an Google weitergeleitet; dabei kann eine Übermittlung in die USA erfolgen. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework, Google LLC ist zertifiziert). Speicherdauer: bis zu 24 Monate.

Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.