§ 306 ZPO — Verzicht
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.