§ 495a ZPO — Verfahren nach billigem Ermessen

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1 000 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.