§ 359 ZPO — Inhalt des Beweisbeschlusses

Der Beweisbeschluss enthält:

1.

die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;

2.

die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;

3.

die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.