§ 1101 ZPO — Beweisaufnahme
(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt.
(2) Im Fall einer Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 284 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 128a Absatz 6 und § 284 Absatz 3 anwendbar.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.