§ 1100 ZPO — Mündliche Verhandlung
(1) Im Fall einer Videoverhandlung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 128a Absatz 6 anwendbar.
(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.