§ 19a ZPO — Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.