§ 6 WpIPrüfbV — Prüfungsfeststellungen

(1) Prüfungsfeststellungen sind entsprechend ihren Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftstätigkeit, die Risiken nach § 45 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen und Präventionsvorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes nach den Klassen F-0 bis F-5 zu bewerten. Dabei beschreibt eine Prüfungsfeststellung

1.

F-0 ein völliges Fehlen von Normverstößen,

2.

F-1 Normverstöße mit geringfügigen Auswirkungen (geringfügige Mängel),

3.

F-2 Normverstöße mit mittelschweren Auswirkungen (mittelschwere Mängel),

4.

F-3 Normverstöße mit gewichtigen Auswirkungen (gewichtige Mängel),

5.

F-4 Normverstöße mit schwergewichtigen Auswirkungen (schwergewichtige Mängel) oder

6.

F-5 die Nichtanwendbarkeit der Prüfungspflicht im geprüften Wertpapierinstitut, insbesondere, weil zugrundeliegende gesetzliche Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts nicht relevant sind.

(2) Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen nach Absatz 1 ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich. Die Klassifizierung ist im Bericht im Rahmen der Darstellung des Mangels vorzunehmen.

(3) Dem Bericht sind zusätzlich tabellarische Übersichten über die aufgeführten Prüfungsfeststellungen nach Anlage 3 und über die übrigen festgestellten Mängel nach Anlage 4 beizufügen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.