§ 23 WpIPrüfbV — Offenlegungsanforderungen

Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 und § 54 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob das Wertpapierinstitut die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 und § 54 des Wertpapierinstitutsgesetzes geforderten Offenlegungspflichten erfüllt hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.