§ 25 WpIPrüfbV — Ausnahmen für gruppenangehörige Wertpapierinstitute
(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Wertpapierinstitutsgruppen, die die Bundesanstalt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die Vorschriften der §§ 17 bis 19 und 23 nicht anwendbar.
(2) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die Voraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorliegen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.