§ 24 WpIPrüfbV — Anzeigewesen

Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Die Vorkehrungen des Wertpapierinstituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen. Festgestellte Verstöße sind aufzuführen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.