§ 13 WpIPrüfbV — Hinweisgebersystem

Der Prüfer hat zu beurteilen, ob

1.

das Wertpapierinstitut nach § 13 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ein angemessenes Verfahren eingerichtet hat, das seinen Mitarbeitern ermöglicht, mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben und möglicherweise strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens über einen speziellen unabhängigen Kanal zu melden, und

2.

dabei die Vertraulichkeit der Identität der Mitarbeiter gewahrt wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.