§ 1 WpIPrüfbV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

1.

den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung nach § 78 des Wertpapierinstitutsgesetzes für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 16 und 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie

2.

den Inhalt der Prüfungsberichte im Sinne von § 76 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes und die Form, in der Prüfungsberichte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der Deutschen Bundesbank einzureichen sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.