§ 9 WpIPrüfbV — Berichtsturnus

Soweit der Prüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat der Prüfer in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten. Sofern die Bundesanstalt keine andere Anordnung trifft, gilt als angemessener Abstand ein in jedem dritten Jahr abgegebener vollständiger Bericht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.