§ 29 WpIPrüfbV — Wertpapierdarlehen
Vergibt das Wertpapierinstitut Darlehen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes zum Zwecke des darlehensfinanzierten Erwerbs von Wertpapieren, so hat der Prüfer zum Abschlussstichtag zu berichten über
1.
das gesamte Volumen der Darlehen und die Anzahl sämtlicher Darlehensnehmer sowie
2.
das Volumen und die Anzahl der unbesicherten Darlehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.