§ 37 WpIPrüfbV — Berichterstattung zu Gruppen und Konsolidierung
(1) Der Prüfer hat nach § 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu prüfen und darüber zu berichten, ob die Gruppe der einzubeziehenden Unternehmen richtig bestimmt wurde. Diese sind unter der Angabe der Unternehmensart darzustellen.
(2) Der Prüfer hat nach § 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu prüfen und darüber zu berichten, ob die Anforderungen an die Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder an den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingehalten wurden.
(3) Der Prüfer hat zu prüfen, ob die nach § 67 des Wertpapierinstitutsgesetzes auf Gruppenebene vorzunehmenden Anzeigen zutreffend abgegeben wurden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.