Anlage 4 WpIPrüfbV — (zu §§ 6, 40)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 350, S. 24)
Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel)
Wertpapierfirma:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
Liste der Prüfungsfeststellungen F-1 bis F-4 (Mängel)
Nr.VorschriftSachverhaltKlassifizierung nach § 6
Absatz 1 und 2FundstelleJahr der FeststellungAktueller Stand der Mängelbeseitigung
(Für jede Prüfungsfeststellung ist eine gesonderte Tabellenzeile zu verwenden. Die Zeilenanzahl ist dementsprechend zu verringern oder zu erhöhen.)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.