Anlage 4 WpIPrüfbV — (zu §§ 6, 40)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 350, S. 24)

Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel)

Wertpapierfirma:

Berichtszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:

Liste der Prüfungsfeststellungen F-1 bis F-4 (Mängel)

Nr.VorschriftSachverhaltKlassifizierung nach § 6

Absatz 1 und 2FundstelleJahr der FeststellungAktueller Stand der Mängelbeseitigung

(Für jede Prüfungsfeststellung ist eine gesonderte Tabellenzeile zu verwenden. Die Zeilenanzahl ist dementsprechend zu verringern oder zu erhöhen.)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.