§ 26 WeinÜV 1995 — Handhabung der Überprüfung (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

(1) Überprüfungen von Betrieben sind regelmäßig ohne Voranmeldung und so durchzuführen, dass in den Betriebsablauf nicht über das notwendige Maß hinaus eingegriffen wird.

(2) Unmittelbar zu Beginn einer Überprüfung ist der Betriebsinhaber oder ein an seiner Stelle verantwortlicher Mitarbeiter über die Maßnahme in Kenntnis zu setzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.