§ 19 WeinÜV 1995 — Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse(zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
Für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.