§ 23 WeinÜV 1995 — Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete

1.

in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat,

2.

spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.