§ 8 WeinÜV 1995 — Buch des Geschäftsvermittlers (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)

Geschäftsvermittler haben für die von ihnen vermittelten Erzeugnisse ein Buch mit folgenden Angaben zu führen:

1.

das Datum des Kaufvertrages,

2.

die Nummer des Ankaufes,

3.

die Bezugsnummer des Begleitpapiers,

4.

die Bezeichnung des Erzeugnisses,

5.

die Menge in Litern oder Kilogramm oder die Anzahl der Flaschen unter Angabe der Nennfüllmenge,

6.

der Name und die Anschrift des Verkäufers und

7.

der Name und die Anschrift des Käufers. Die Eintragungen können auf die Angabe des Begleitpapiers beschränkt werden, wenn entsprechende Durchschriften oder Abdrucke gesammelt werden und in zeitlicher Reihenfolge geordnet vorliegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.