§ 6 WeinÜV 1995 — Eingangs- und Ausgangsbücher(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
Ein- und Ausgangsbücher im Sinne des Titels III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind:
1.
das Kellerbuch,
2.
das Weinbuch,
3.
das Buch des Geschäftsvermittlers und
4.
das Stoffbuch.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.