§ 6 WeinÜV 1995 — Eingangs- und Ausgangsbücher(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)

Ein- und Ausgangsbücher im Sinne des Titels III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind:

1.

das Kellerbuch,

2.

das Weinbuch,

3.

das Buch des Geschäftsvermittlers und

4.

das Stoffbuch.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.