§ 15 WeinÜV 1995 — Vereinfachte Regelungen(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
Die Eintragungen im Herbstbuch können die Eintragungen in das Kellerbuch, das Weinbuch und das Stoffbuch bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres ersetzen, sofern die nach den §§ 7 und 9 erforderlichen Angaben im Herbstbuch erfolgen. Abweichungen, die sich aus der Mengenschätzung am Tag der Ernte ergeben, sind durch Korrekturbuchungen zu bereinigen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.