§ 34 WeinÜV 1995 — Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben(zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 des Weingesetzes)

Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann stichprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vorliegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.