§ 41 WeinÜV 1995 — Fortbestehen anderer Vorschriften

Bis zum 31. August 1997 ist § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 (BGBl. I S. 78), die zuletzt durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, in der bis zum 17. Mai 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und 5, Abs. 5 und 7 bis 9 sowie die Anlagen 1 bis 5 und 7 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 951), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBl. I S. 117) geändert worden ist, sind, soweit die Landesregierungen die Einzelheiten der Weinbuchführung am 17. Mai 1995 nicht gemäß § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 in der bis dahin geltenden Fassung durch Rechtsverordnung geregelt haben, bis zum 31. August 1997 weiter anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.