§ 40 WeinÜV 1995 — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.

entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt,

3.

entgegen § 5 Abs. 1 Ein- und Ausgangsbücher nicht führt,

4.

entgegen § 7 Abs. 5 ein Registerbuch nicht führt oder eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

5.

entgegen § 7 Abs. 4, 7 Satz 2 oder Abs. 8 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht jährlich macht,

6.

entgegen § 8 Satz 1 oder § 10 Abs. 2 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

7.

entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse oder Flaschenstapel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Merkzeichen versieht,

8.

entgegen § 10 Abs. 3 Bücher, Unterlagen oder Begleitpapiere nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

9.

entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Satz 1 ein Analysenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht fünf Jahre aufbewahrt,

10.

entgegen § 14 Abs. 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

11.

entgegen § 17 Satz 1 oder 2 Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht oder eine Eintragung unleserlich macht oder ohne Sichtbarmachung ändert,

12.

entgegen § 19 ein Begleitpapier nicht oder nicht nach dem vorgeschriebenen Muster verwendet oder nicht oder nicht richtig ausstellt,

13.

entgegen § 20 eine Eintragung oder eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

14.

entgegen § 21 Satz 1 einen Vermerk nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, entgegen § 21 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder entgegen § 21 Satz 3 oder 5 ein Begleitpapier oder eine Kopie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

15.

entgegen § 22 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt oder

16.

entgegen § 22 Absatz 1a, 2 oder 4 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übersendet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuleitet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.