§ 24 WeinÜV 1995 — Begleitpapier, ergänzende Vorschrift(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in den Begleitpapieren anstelle der Volumenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.