§ 4 WeinÜV 1995 — Vergällung von Weintrub (zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)

Die Vergällung von Weintrub darf nur mit

1.

Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder

2.

Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem Liter vorgenommen werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.