Art 19 GrÄndStVtr BW/BY 2

Zwischen der Stadt Nördlingen, Landkreis Donau-Ries, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Riesbürg, Ostalbkreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze

1.

vom Landesgrenzpunkt 274 bis zum Landesgrenzpunkt 277 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 1 und 4;

2.

vom Landesgrenzpunkt 278 bis zum Landesgrenzpunkt 280 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 1 und 4;

3.

vom Landesgrenzpunkt 318 bis zum Landesgrenzpunkt 335 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 2 bis 4;

4.

vom Landesgrenzpunkt 336 bis zum Landesgrenzpunkt 341 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3 und 4;

5.

vom Landesgrenzpunkt 342 bis zum Landesgrenzpunkt 345 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3 und 4;

6.

vom Landesgrenzpunkt 346 bis zum Landesgrenzpunkt 347 nach Maßgabe der Anlage 19, Seiten 3 und 4.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.