Anlage 9 ZApprO — (zu § 11 Absatz 2)Wahlfächer

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 974)

Als Wahlfach, dessen regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen ist, kommt, sofern es von der Universität angeboten wird, insbesondere in Betracht:

Allgemeine Chirurgie

Biometrie und Epidemiologie

Dermatologie und Allergologie

Forensische Zahnmedizin

Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

Hygiene, Mikrobiologie und Umweltschutz

Innere Medizin

Kinderheilkunde

Klinische Psychologie und Psychosomatik

Neurologie

Pathologie

Pharmakologie und Toxikologie

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.