Anlage 9 ZApprO — (zu § 11 Absatz 2)Wahlfächer
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 974)
Als Wahlfach, dessen regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen ist, kommt, sofern es von der Universität angeboten wird, insbesondere in Betracht:
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Allgemeine Chirurgie
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Biometrie und Epidemiologie
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Dermatologie und Allergologie
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Forensische Zahnmedizin
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Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
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Hygiene, Mikrobiologie und Umweltschutz
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Innere Medizin
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Kinderheilkunde
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Klinische Psychologie und Psychosomatik
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Neurologie
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Pathologie
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Pharmakologie und Toxikologie
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.