Anlage 9 ZApprO — (zu § 11 Absatz 2)Wahlfächer

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 974)

Als Wahlfach, dessen regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen ist, kommt, sofern es von der Universität angeboten wird, insbesondere in Betracht:

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Allgemeine Chirurgie

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Biometrie und Epidemiologie

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Dermatologie und Allergologie

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Forensische Zahnmedizin

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Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

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Hygiene, Mikrobiologie und Umweltschutz

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Innere Medizin

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Kinderheilkunde

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Klinische Psychologie und Psychosomatik

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Neurologie

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Pathologie

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Pharmakologie und Toxikologie

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.