Anlage 4 ZApprO — (zu § 5 Absatz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4)Weitere Unterrichtsveranstaltungen, für die eine erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 968)

Unterrichtsveranstaltungen in folgenden Fächern und Querschnittsbereichen:

1.

Fach Pharmakologie und Toxikologie

2.

Fach Pathologie

3.

Fach Hygiene, Mikrobiologie und Virologie

4.

Fach Innere Medizin einschließlich Immunologie

5.

Fach Dermatologie und Allergologie

6.

Fach Berufskunde und Praxisführung

7.

Querschnittsbereich Notfallmedizin

8.

Querschnittsbereich Schmerzmedizin

9.

Querschnittsbereich Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen

10.

Querschnittsbereich Klinische Werkstoffkunde

11.

Querschnittsbereich Orale Medizin und systemische Aspekte

12.

Querschnittsbereich Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich

13.

Querschnittsbereich Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, Öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie

14.

Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin

15.

Querschnittsbereich Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.