Anlage 19 ZApprO — (zu § 81 Nummer 2)Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 984)

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(Ausstellende Stelle)

Durchführung der Strahlenschutzverordnung

Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

Nach § 47 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) wird

Herrn/Frau ..................................................................................

(Vorname, Name)

Berufsbezeichnung/Gebietsarztbezeichnung .........................................

geboren am ................................. in .............................

der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für das folgende Anwendungsgebiet der Zahnheilkunde bescheinigt:

Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels.

Die Fachkunde im Strahlenschutz ist regelmäßig alle fünf Jahre, erstmals bis zum ............................... ,

durch erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder einer anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme zu aktualisieren. Der zuständigen Behörde ist diese Bescheinigung auf Anforderung vorzulegen.

Ort, Datum ........................, ........................

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(Unterschrift)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.