Anlage 1 ZApprO — (zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2,§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82 Absatz 2 Nummer 9)Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 965)

1.

Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin

2.

Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin

3.

Praktikum der Physiologie

4.

Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie

5.

Praktikum der makroskopischen Anatomie

6.

Praktikum der mikroskopischen Anatomie

7.

Praktikum der Berufsfelderkundung

8.

Übung in medizinischer Terminologie

9.

Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde

10.

Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale TechnologieDie Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 1 bis 8 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 504 Stunden. Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 9 und 10 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 84 Stunden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.