§ 264d SGB 6 — Zugangsfaktor

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod des Versicherten imtritt an die Stelle des Lebensalters

65 Jahre das Lebensalter62 Jahre das Lebensalter

JahrMonatJahreMonateJahreMonate

vor 2012 630600

2012Januar631601

2012Februar632602

2012März633603

2012April634604

2012Mai635605

2012Juni – Dezember636606

2013 637607

2014 638608

2015 639609

2016 63106010

2017 63116011

2018 640610

2019 642612

2020 644614

2021 646616

2022 648618

2023 64106110.

§ 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.