§ 171 SGB 6 — Freiwillig Versicherte
Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.