§ 160 SGB 6 — Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.

die Beitragssätze in der Rentenversicherung,

2.

in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen festzusetzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.