§ 35 SGB 6 — Regelaltersrente

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.

die Regelaltersgrenze erreicht und

2.

die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.