§ 64 SGB 6 — Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.

die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,

2.

der Rentenartfaktor und

3.

der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.