§ 287d SGB 6 — Erstattungen in besonderen Fällen

§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn

1.

das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und

2.

das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.