§ 235 SGB 6 — Regelaltersrente

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.

die Regelaltersgrenze erreicht und

2.

die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte

GeburtsjahrAnhebung

um Monateauf Alter

JahrMonat

19471651

19482652

19493653

19504654

19515655

19526656

19537657

19548658

19559659

1956106510

1957116511

195812660

195914662

196016664

196118666

196220668

1963226610.

Für Versicherte, die

1.

vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder

2.

Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.