§ 243b SGB 6 — Wartezeit

Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und

2.

Altersrente für Frauen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.