§ 243b SGB 6 — Wartezeit
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
2.
Altersrente für Frauen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.