Anlage 8 SGB 6 — Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 881 - 882)

ZeitraumRentenversicherung der ArbeiterRentenversicherung der Angestellten

Arbeiter *) Arbeiterinnen ++)

in der GruppeAngestellte

12312männlichweiblich

1.1.1891-31.12.1899IVIIIIIIIIIIIDB

1.1.1900-31.12.1906IVIVIIIIIIIIIDC

1.1.1907-31. 7.1921VVIVIIIIIIEC

1.8.1921-30. 9.1921VVIVIIIIII--

1.1.1924-31.12.1925VVIVIVIIICB

1.1.1926-31.12.1927VIVVIVIVCC

1.1.1928-31.12.1933VIIVIVIVIVCC

1.1.1934-31.12.1938VIVVIVIVCC

1.1.1939-28./30.6.1942VIIVIVVIVDC

19422 1241 8241 5001 4281 1762 6041 776

19432 1601 8601 5361 4401 1882 6281 788

19442 1601 8601 5481 4521 2002 6041 764

19451 8721 6081 3681 2721 0682 0281 368

19461 9921 7161 4521 3081 1162 0161 332

19472 0881 7881 5361 3441 1522 0881 380

19482 4242 0761 7761 5841 3442 5441 668

19492 9162 5082 1241 8961 6203 2642 136

19502 9762 5562 1241 9921 6683 6122 604

19513 3962 9162 4122 2801 9084 0922 940

19523 6723 1562 5922 4602 0524 3803 156

19533 8283 3002 6882 5682 1004 5843 324

19543 9723 4202 7722 6642 1484 7403 456

19554 3083 7082 9762 8442 3284 8483 528

19564 5963 9483 1443 0482 4845 1243 744

Angestellte

Zeitraummännlichweiblich

1.1.1891-31.12.1899IVII

1.1.1900-31.12.1906IVIII

1.1.1907-31.12.1912VIII

*)

Arbeiter in der Rentenversicherung der ArbeiterGruppe 1

Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbständig ausführen.

Hierzu gehören u.a.:

Landwirtschaftsmeister

Melkermeister und Alleinmelker

Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe

Handwerksmeister

HaumeisterGruppe 2

Arbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.

Hierzu gehören u.a.:

landwirtschaftlicher Gehilfe

Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe

Vorarbeiter einschließlich "Baumeister"

Treckerfahrer (früher Gespannführer)

Kraftfahrer

Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung

Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger BerufserfahrungGruppe 3

Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind.

Hierzu gehören u.a.:

Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung

Hilfsarbeiter

angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung

ungelernter Waldarbeiter

++)

Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der ArbeiterGruppe 1

Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.

Hierzu gehören u.a.:

Gehilfin

Wirtschafterin

Vorarbeiterin

Spezialarbeiterin

Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung

Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung

angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger BerufserfahrungGruppe 2

Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.

Hierzu gehören u.a.:

Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung

Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung

Hilfsarbeiterin

angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung

ungelernte Waldarbeiterin

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