Anlage 3 MilchPQV — (zu § 63 Absatz 2)Bescheinigung bei ausländischer Markenbutter
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 31)
Staat:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
Bescheinigung über Markenbutter
nach § 63 Absatz 2 der Milchproduktqualitätsverordnung
für
(Herstellender Betrieb der Markenbutter)
Dem herstellenden Betrieb mit der Veterinärkontrollnummer wird hiermit bescheinigt,
dass er die Anforderungen an die Herstellung von Markenbutter, die § 15 der Milchproduktqualitätsverordnung festlegt, erfüllt.
Bei der Buttersorte handelt es sich um folgende Buttersorte gemäß § 13 in Verbindung mit § 14 der Milchproduktqualitätsverordnung:
–
Sauerrahmbutter
–
Süßrahmbutter
–
Mildgesäuerte Butter
(Ort, Datum)(Unterschrift, Stempel)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.