Anlage 3 MilchPQV — (zu § 63 Absatz 2)Bescheinigung bei ausländischer Markenbutter

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 31)

Staat: 

Zuständiges Ministerium: 

Ausstellende Behörde: 

Bescheinigung über Markenbutter

nach § 63 Absatz 2 der Milchproduktqualitätsverordnung

für 

(Herstellender Betrieb der Markenbutter)

Dem herstellenden Betrieb mit der Veterinärkontrollnummer wird hiermit bescheinigt,

dass er die Anforderungen an die Herstellung von Markenbutter, die § 15 der Milchproduktqualitätsverordnung festlegt, erfüllt.

Bei der Buttersorte handelt es sich um folgende Buttersorte gemäß § 13 in Verbindung mit § 14 der Milchproduktqualitätsverordnung:

Sauerrahmbutter

Süßrahmbutter

Mildgesäuerte Butter

(Ort, Datum)(Unterschrift, Stempel)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.