Anlage 5 MilchPQV — (zu § 34 Nummer 1 bis 3)Mindestgehalte an Trockenmasse bei Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Kochkäse

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 41)

Mindestgehalt an Trockenmasse

im Massenanteil des Enderzeugnisses

Schnittfähiger Schmelzkäse

– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr50

– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 %34

Streichfähiger Schmelzkäse

– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr40

– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 %30

Schmelzkäsezubereitung20

Kochkäse

– Doppelrahmstufe42

– Rahmstufe36

– Vollfettstufe34

– Fettstufe32

– Dreiviertelfettstufe29

– Halbfettstufe26

– Viertelfettstufe24

– Magerstufe22

Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.