§ 57 MilchPQV — Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung

Sieht diese Verordnung die Angabe mit der Art der Wärmebehandlung vor, ist diese wie folgt vorzunehmen:

1.

bei einer Pasteurisierung die Angabe „pasteurisiert“;

2.

bei einer Ultrahocherhitzung die Angabe „ultrahocherhitzt;

3.

bei einer Sterilisierung die Angabe „sterilisiert“;

4.

bei einem anderen Wärmebehandlungsverfahren die Angabe des Verfahrens.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.