§ 57 MilchPQV — Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung
Sieht diese Verordnung die Angabe mit der Art der Wärmebehandlung vor, ist diese wie folgt vorzunehmen:
1.
bei einer Pasteurisierung die Angabe „pasteurisiert“;
2.
bei einer Ultrahocherhitzung die Angabe „ultrahocherhitzt;
3.
bei einer Sterilisierung die Angabe „sterilisiert“;
4.
bei einem anderen Wärmebehandlungsverfahren die Angabe des Verfahrens.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.