§ 65 MilchPQV — Länderzuständigkeiten
Die Länder sind zuständig für
1.
die Durchführung dieser Verordnung,
2.
die Durchführung des in § 1 Satz 2 bezeichneten Unionsrechts und
3.
die Überwachung der Einhaltung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften, insbesondere nach Maßgabe des § 5 des Milch- und Margarinegesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.