§ 65 MilchPQV — Länderzuständigkeiten

Die Länder sind zuständig für

1.

die Durchführung dieser Verordnung,

2.

die Durchführung des in § 1 Satz 2 bezeichneten Unionsrechts und

3.

die Überwachung der Einhaltung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften, insbesondere nach Maßgabe des § 5 des Milch- und Margarinegesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.