Anlage 2 MilchPQV — (zu § 19 Absatz 1)Gütezeichen bei Markenbutter

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 30)

Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung,

die die Inschrift „In Deutschland geprüfte Markenbutter“ enthält.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.