§ 55 MilchPQV — Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren

In der Kennzeichnung von weiteren Milcherzeugnissen in Pulverform sind vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren und der Fettgehalt des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses anzugeben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.