§ 61 MilchPQV — Art und Weise der Kennzeichnung

(1) Soweit die Art und die Weise der in dieser Verordnung geregelten Kennzeichnung nicht durch

1.

diese Verordnung,

2.

die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

3.

die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission oder

4.

die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnunggeregelt ist, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die zu diesen Artikeln erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

(2) Für die Bereitstellung nach § 60 Absatz 3 gilt § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.